- Mietverwaltung (Zinshausverwaltung) -
Wenn Sie uns mit der Verwaltung Ihres Wohnhauses beauftragen, bedeutet dies für Sie, dass sich zukünftig Mieter mit allen Fragen und Belangen an uns wenden. Ebenso sind dann wir Ansprechpartner für alle Handwerksbetriebe, Versorger etc. - wir nehmen Ihnen soviel Arbeit ab, wie Sie wollen!
- WEG-Verwaltung (Wohnungseigentümergemeinschaften) -
Gemäß Gesetzgeber steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage allen Eigentümern gemeinsam zu. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Aufgabe nur von einer Institution - dem WEG-Verwalter - wahrgenommen und sinnvoll ausgeführt werden kann. Daher sieht das Wohnungseigentumsgesetz einen bestellten Verwalter vor; dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden darf. Die Verwaltung kann für ein Einzelobjekt oder aber auch für eine sich über mehrere Objekte erstreckende Hausanlage erfolgen.
Für die Verwaltung des Sondereigentums (Wohn-/ und Gewerberäume) kann der jeweilige Eigentümer einen zusätzlichen Auftrag erteilen - die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters teilen sich auf in die Grundleistungen gemäß WEG und in die in einem zusätzlich separat ausgehandelten Verwaltervertrag.
- Verwaltervertrag -
Die Vergütung und der Umfang unserer Leistungen werden in einem individuell angepassten Verwaltervertrag geregelt - hier können über die enthaltenen Grundleistungen hinaus auch Zusatzdienstleistungen vereinbart werden.
Unsere Verwalterverträge laufen in der Regel 2 Jahre mit Verlängerungsoption; dadrurch können beide Vertragsparteien jederzeit frei miteinander verhandeln.
Bei Übernahme sowie Fortsetzung einer bestehenden Verwaltung ist Voraussetzung, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss inklusive einer ordnungsgemäßen Übergabe der Verwaltergeschäfte erfolgt - hier kann die Verwaltung ohne weitere Aufwendungen übernommen werden.
Bei Objekten, bei denen eine Verwaltung von Grund auf einzurichten ist - oder bei Objekten, bei denen die bestehende Verwaltung nicht ordnungsgemäß übernommen werden kann bzw. konnte oder nicht ordnungsgemäß geführt wurde, wird eine Objekteinrichtung gesondert vereinbart.